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Fusionskontrolle

Durch eine Anfang 2021 umgesetzte Novelle unterliegen viele mittelständische Firmenverkäufe künftig nicht mehr der Fusionskontrolle. Dadurch vereinfachen und verkürzen sich Transaktionen nicht unerheblich.


Zum Hintergrund: Vorher musste bei der Übernahme von Unternehmen, deren Gesamtumsatz 5 Mio. Euro überstieg, eine Freigabe durch das Bundeskartellamt im Rahmen der Fusionskontrolle eingeholt werden. Durch dieses Erfordernis mussten viele Kaufverträge unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass die Akquisition vom Kartellamt freigegeben wird. Ein solches Prüfverfahren dauert in der Regel vier Wochen. Auch wenn es bei keiner der von uns beratenen Transaktionen zu einer Untersagung durch das Kartellamt kam, blieb letztlich immer eine Rechtsunsicherheit bis zur offiziellen Freigabe.


In der Gesetzesnovelle wurde die Umsatzschwelle auf 17.500.000 Euro erhöht. Damit unterliegen künftig viele der mittelständischen Transaktionen in der Aufzugbranche nicht mehr der Fusionskontrolle. Dies hat in den betroffenen Fällen zur Folge, dass bei dem Notartermin („Signing“) auch die rechtliche Wirksamkeit der Transaktion („Closing“) eintreten kann. Damit muss beispielsweise eine so elementare Vollzugsbedingung wie die Zahlung des Kaufpreises nicht bis zur Freigabe der Transaktion durch das Kartellamt aufgeschoben werden. 


Ob es bei der aktuellen Schwelle von 17,5 Mio. Euro bleiben wird, ist ungewiss, da die Aufzugindustrie mittlerweile wieder in den Fokus der Kartellbehörde zu geraten scheint. Einen Hinweis darauf lieferten die intensiven Prüfverfahren, die wir bei den Verkäufen der Matthias Schernikau GmbH (=> KONE) und der Butz & Neumair GmbH (=> Schindler) erleben mussten.

 
 

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