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Kaufvertrag

Aktualisiert: vor 11 Stunden

von Prof. Dr. Christian Bochmann, Partner, Flick Gocke Schaumburg


Einen professionell verhandelten Vertrag erkannt man daran, dass man ihn nie wieder aus dem Ordner holen muss. Auf welche Details und typischen Fallstricke Unternehmer vorbereitet sein sollten.


  1. Bedeutung

Der Unternehmenskaufvertrag ist das Herzstück einer jeden Firmentransaktion. In ihm sind die gesamten wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, auf die sich die Parteien während ihrer Vertragsverhandlungen verständigt haben, geregelt.


Neben der Konkretisierung des Kaufgegenstands und des Kaufpreises enthält ein Unternehmenskaufvertrag eine Vielzahl weiterer Vereinbarungen [vgl. hierzu das folgende Kapitel „Umfang“]. Typischerweise legen die Vertragsparteien in einem Unternehmenskaufvertrag einen ausschließlich für die Durchführung ihres spezifischen Vertrages geltenden Rechtsrahmen fest. Sie schreiben also mit Hilfe ihrer Rechtsanwälte und Berater ihr eigenes für diesen Vertrag geltendes Gesetz.


Jeder Unternehmenskaufvertrag ist dabei ein echtes Unikat, weshalb es nicht den einen Vertrag „aus der Schublade“ geben kann. Er bildet die Eigen- und Besonderheiten eines jeden Unternehmens, aber auch diejenigen der spezifischen Vertragsverhandlungen ab. Die Parteien haben einen umfassenden Gestaltungsspielraum und sind weitestgehend frei, den Vertrag nach ihren Vorstellungen, Wünschen und Bedürfnissen auszugestalten. Inwieweit der eine Vertragspartner gegenüber dem anderen seine Vorstellungen durchsetzen kann, hängt – wie bei jeder Vertragsverhandlung – von dem Verhandlungsgeschick der Vertragsparteien und ihrer Berater ab.


  1. Umfang

Der Umfang eines Unternehmenskaufvertrages richtet sich allein nach den Vorgaben der Vertragsparteien. Ein typischer Unternehmenskaufvertrag enthält jedoch zumindest folgende Vereinbarungen:


⇒  Konkretisierung des Kaufgegenstands (Asset Deal vs. Share Deal)

⇒  Festlegung des Kaufpreises

⇒  Geltende Zahlungsmodalitäten

⇒  Übertragung des Unternehmens als solches

⇒  Garantien-Katalog [vgl. das Extra-Kapitel „Garantien-Katalog“]

⇒  Verhaltenspflichten des Verkäufers für die Zeit zwischen notarieller Beurkundung des Unternehmenskaufvertrages und dessen Vollzug

⇒  Wettbewerbsverbote des Verkäufers für die Zeit nach der Transaktion

⇒  Steuerklauseln

⇒  Kartellverfahrensklauseln

⇒  Vertraulichkeitsvereinbarungen.


  1. Kaufvertrag und Closing

Regelmäßig stellen die Parteien den Vollzug des Kaufvertrags – häufig auch „Closing“ genannt – unter verschiedene Bedingungen. Erst wenn diese Vollzugsbedingungen – nach dem Notartermin, bei dem der Kaufvertrag abgeschlossen wird – erfüllt sind, erfolgt die eigentliche juristische Übertragung des Unternehmens bzw. der Unternehmensanteile. Die Vollzugsbedingungen dienen also nicht zuletzt der Absicherung des Käufers.


Die Zeit zwischen Kaufvertragsabschluss und Closing ist gewissermaßen eine Aufräumphase: Gegebenenfalls sind noch Ausschüttungen zu tätigen oder sonstige Beschlüsse zu fassen, und ab einem Mindestumsatz ist die erforderliche Freigabe durch das Bundeskartellamt einzuholen. Eine für den Verkäufer ausgesprochen wichtige Vollzugsbedingung ist natürlich die Zahlung des Kaufpreises. Ein guter Kaufvertrag ist so gestrickt, dass der Verkäufer erst mit Geldeingang auf seinem Konto die Kontrolle über sein Unternehmen verliert.


Auf diese Weise können sich die Parteien einen erneuten Gang zum Notar und vor allem die damit verbundenen Beurkundungsgebühren sparen. Darüber hinaus wird so auch ihren berechtigten Schutzinteressen Rechnung getragen. Der Käufer wird davor geschützt, den Kaufpreis zu zahlen, ohne dass er das Unternehmen am Ende auch tatsächlich übernehmen kann. Der Verkäufer kann demgegenüber sicher sein, dass er das Unternehmen nicht wirksam überträgt, ohne dafür den Kaufpreis zu erhalten.


Zum Teil werden in der Praxis weitere Bedingungen vereinbart. Dabei handelt es sich zumeist um solche Umstände, die für eine Partei so wichtig sind, dass der gesamte Vertrag mit diesen stehen oder fallen würde und auf deren Berücksichtigung als echte Vertragsbedingung sich die jeweils andere Partei eingelassen hat.


  1. Stolperfallen

Neben den offensichtlichen „Deal-Breakern“, das heißt der Kaufpreishöhe, den Kaufpreismodalitäten, im Rahmen der Due Diligence erkannter Rechtsrisiken, die der Käufer nicht eingehen kann oder will, gibt es zahlreiche weitere Fallstricke im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrags.


Der Teufel steckt hier zumeist im Detail. Im Ergebnis lassen sich diese aber auf zwei typische Szenarien verallgemeinern: Entweder wurden bestimmte Risiken durch die Parteien und ihre Berater nicht erkannt, sodass dazu keine Vereinbarung getroffen wurde. Oder eine getroffene Vereinbarung ist nicht eindeutig und eröffnet Interpretationsspielraum, den sich eine Partei für ihre Zwecke zu Nutze machen will.


Beides lässt sich mit geübten und erfahrenen Partnern jedoch vermeiden. Es ist im Rahmen einer Transaktion vor allem die Aufgabe der Berater des Verkäufers, ihn betreffende Risiken zu erkennen und einen möglichst eindeutigen und daher kaum streitbaren Vertrag zu entwerfen. Dieser Punkt ist insofern heikel, als der Käufer typischerweise einen Wissensvorsprung in Bezug auf denkbare Risiken hat. Daher geht es darum, dass sämtliche Risiken transparent und durch beide Vertragsseiten angesprochen werden.


Enthält der Vertrag hierzu eindeutige Vereinbarungen, besteht nicht die Gefahr, dass sich eine der Parteien durch erst später erkannte Umstände überrumpelt und betrogen fühlt oder im Nachgang Vorteile durch vermeintlich streitbare Vereinbarungen zu erzielen sucht. Der Vertrag bleibt in diesem Fall für alle Zeiten im Schrank.

 
 

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